In Abänderung der bis jetzt gültigen Satzung von 1983 und in teilweiser Ergänzung derselben wurde diese neue Satzung aufgestellt.
§ 1 Name und Sitz
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§ 11 Mitgliederversammlung
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§ 2 Zweck und Ziele des Vereins
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§ 12 Aufgaben des Präses
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§ 3 Verwirklichung des Zwecks
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§ 13 Mitglieder und Aufgaben der Vorstandschaft
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§ 4 Verwendung der Mittel
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§ 14 Aufgaben der Mitglieder des Vereinsausschusses
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§ 5 Mitglieder
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§ 15 Wahlen
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§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
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§ 16 Sitzungen der Vorstandschaft und des Vereinsauschusses
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§ 7 Rechte der Mitglieder
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§ 17 Kassenwesen
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§ 8 Pflichten der Mitglieder
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§ 18 Theatergemeinschaft Mammendorf (gestrichen 18.04.2004)
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§ 9 Beiträge
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§ 19 Haftung des Vereins
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§ 10 Vereinsorgane
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§ 20 Auflösung des Vereins
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§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Katholischer Burschenverein Mammendorf" (KBV Mammendorf). Er wurde am 19. März 1911
gegründet und hat seinen Sitz in Mammendorf.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach seiner Eintragung führt er den Zusatz "e.V.".
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§ 2 Zweck und Ziele des Vereins
Der Katholische Burschenverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts
"steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist es, eine Gemeinschaft junger Männer zu bilden, die im Geist des christlichen Glaubens und
seiner Lebenswerte im privaten und öffentlichen Leben aktiv sein wollen.
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§ 3 Verwirklichung des Zwecks
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
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kulturelle und gesellschaftliche Aktivitäten in der Gemeinde;
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Mithilfe bzw. Mitwirken bei karitativen und religiösen Aktivitäten in Gemeinde und Pfarrei;
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Förderung der Jugendarbeit und des Zusammenlebens der Generationen;
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§ 4 Verwendung der Mittel
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Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
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Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die katholische Kirchenstiftung
Mammendorf. Diese hat das Vermögen nach § 20 zu verwalten.
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§ 5 Mitglieder
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Die Mitgliederzahl ist unbegrenzt.
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Als aktives Mitglied kann jeder ledige Mann aufgenommen werden, der das 15. Lebensjahr vollendet hat und noch
nicht das 40. Lebensjahr vollendet hat, die charakterlichen Voraussetzungen mitbringt und sich mit den Zielen und Aufgaben des Vereins identifiziert.Über die Aufnahme
entscheidet die Vorstandschaft im Einvernehmen mit dem Präses. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen.
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Als passives Mitglied kann jeder Mann aufgenommen werden, der die charakterlichen Voraussetzungen des Absatzes
(2) erfüllt. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen.
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Aktive Mitglieder erhalten mit dem Tag der Eheschließung oder mit der Vollendung des 40. Lebensjahres den Status
eines passiven Mitglieds.
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Zum Ehrenmitglied im Verein kann ernannt werden, wer sich besondere Verdienste um den Verein erworben hat. Die
Ernennung erfolgt durch die Vorstandschaft. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
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§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft endet:
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durch freiwilligen Austritt;
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durch Ausschluß.
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Der Austritt ist gegenüber dem Verein schriftlich zu erklären. Er wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die
Erklärung dem Präses, dem 1. oder dem 2. Vorsitzenden zugeht.
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Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:
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Bei offensichtlichem Handeln gegen die christlichen Kirchen oder die christlichen Grundwerte;
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Bei Verweigerung der Beitragszahlung;
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Bei Schädigung des Ansehens des Vereins in der Öffentlichkeit;
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Bei entehrenden Strafen vor Gericht.Der Ausschluß erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
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§ 7 Rechte der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder haben folgende Rechte:
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Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung;
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Das passive Wahlrecht für die Wahl zum Mitglied der Vorstandschaft nach § 10, jedoch erst ab Vollendung des 18.
Lebensjahres;
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Das Recht, an allen Veranstaltungen und Versammlungen des Vereins teilzunehmen.
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§ 8 Pflichten der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder haben folgende Pflichten:
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Förderung, Beachtung und Einhaltung der in der Vereinssatzung aufgeführten Grundsätze;
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Förderung und Beachtung der Beschlüsse der Vereinsorgane;
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Zahlung der Vereinsbeiträge.
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§ 9 Beiträge
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Die Beiträge und deren Höhe richten sich nach den Bedürfnissen des Vereins und werden durch die
Mitgliederversammlung festgesetzt.
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Mitglieder, die aus finanziellen Gründen zur Zahlung des Mitgliederbeitrags nicht in der Lage sind, können ganz
oder teilweise davon befreit werden.
Über die Befreiung entscheidet die Vorstandschaft.
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§ 10 Vereinsorgane
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die Mitgliederversammlung;
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der Präses.
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Die Vorstandschaft besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem
Kassier.
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Der Vereinsausschuß besteht aus der Vorstandschaft, dem Hilfskassier, dem Vereinsdiener und weiteren 7
Mitgliedern.
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Präses ist in der Regel ein Mitglied des katholischen Seelsorgeteams von Mammendorf. Die Bestimmung erfolgt
durch Wahl in der Mitgliederversammlung. Der Präses bleibt solange er als Mitglied im Seelsorgeteam von Mammendorf wirkt im Amt.
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§ 11 Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Mai einzuberufen.
Die schriftliche Einladung hierzu muß mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung jedem Vereinsmitglied zugestellt werden und die Tagesordnung enthalten.
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Die Tagesordnung muß mindestens folgende Punkte enthalten:
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Bericht des 1. Vorsitzenden
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Bericht des Schriftführers
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Bericht des Kassiers
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Bericht der Kassenprüfer
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Bildung des Wahlausschusses
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Entlastung der bisherigen Vorstandschaft
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Neuwahl der gesamten Vorstandschaft und des Präses
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Wahl der Kassenprüfer für das nächste Jahr
-
Wünsche und Anträge
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Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Interessen des Vereins dies erfordern
oder wenn der fünfte Teil der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
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Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlußfähig.
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Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
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Entscheidungen über die Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins benötigen eine Mehrheit von 2/3 der
erschienenen Mitglieder.
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§ 12 Aufgaben des Präses
Aufgabe des Präses ist es, die Führung des Vereins zu beraten und zu begleiten.
Der Präses ist bei allen wichtigen Entscheidungen zu hören.Er hat das Recht, aus wichtigen Gründen die Wahl eines
Mitglieds der Vorstandschaft abzulehnen und Beschlüsse zu verwerfen, welche mit dem Charakter und den Zwecken des Katholischen Burschenvereins nicht mehr in Einklang
stehen.
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§ 13 Mitglieder und Aufgaben der Vorstandschaft
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Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schriftführer. Jeder vertritt
den Verein alleine.
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Der 1. Vorsitzende hat die Aufgabe, die Einhaltung der in dieser Satzung festgelegten Grundsätze zu
überwachen.
Seine Aufgabe ist weiterhin, in Zusammenarbeit mit den übrigen Mitgliedern der Vorstandschaft, die verschiedenen
Veranstaltungen, die zur Erfüllung des Vereinszwecks nötig sind, zu planen und zu überwachen.
Der 1. Vorsitzende soll allen Mitgliedern ein Freund, Kamerad und Vorbild sein.
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Der 2. Vorsitzende hat den 1. Vorsitzenden in seinen Aufgaben zu unterstützen.
Im Innenverhältnis gilt, daß der 2. Vorsitzende den Verein nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertritt.
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Der Schriftführer führt die Vereinschronik.
Ferner hat er die Mitgliederkartei zu führen und zu allen Sitzungen und Versammlungen, insbesondere zu jeder
Mitgliederversammlung ein Protokoll zu verfassen.Er erledigt den im Verein anfallenden Schriftverkehr.
Im Innenverhältnis gilt, daß der Schriftführer den Verein nur bei gleichzeitiger Verhinderung des 1. und 2.
Vorsitzenden vertritt.
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Der Kassier ist für alle Geldangelegenheiten zuständig und führt die Kassengeschäfte des Vereins nach §
17.
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§ 14 Aufgaben der Mitglieder des
Vereinsausschusses
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Der Hilfskassier unterstützt den Kassier bei allen Aufgaben.
Dazu gehört insbesondere die Mithilfe beim Kassieren von Eintrittsgeldern und Vereinsbeiträgen.
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Der Vereinsdiener hat die Vorstandschaft, insbesondere den Kassier zu unterstützen und die Sitzungsladungen
bekannt zu geben.
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Die weiteren Vereinsausschußmitglieder haben die Aufgabe, bei der Planung und Durchführung der Veranstaltungen
mitzuhelfen.
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§ 15 Wahlen
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Die Mitglieder der Vorstandschaft, des Vereinsausschusses und der Kassenprüfer werden für die Dauer eines Jahres
gewählt.
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Der Präses wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
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Zur Durchführung der Wahl ist von der Versammlung ein Wahlausschuß zu bestimmen, der aus 3 volljährigen
Vereinsmitgliedern besteht.
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Der Wahlausschluß übernimmt für die Dauer der Wahl die Führung des Vereins.
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Aufgaben des Wahlausschusses:
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Entlastung der Vorstandschaft;
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Durchführung der Neuwahl der Vorstandschaft und des Präses;
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Übergabe der Führung an die neue Vorstandschaft;
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Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schriftführer, der Kassier und der Präses sind in geheimer,
schriftlicher Wahl zu wählen, sie müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
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Die Kassenprüfer des Vereins, der Hilfskassier, der Vereinsdiener sowie die 7 Ausschußmitglieder können in
offener Wahl gewählt werden, soweit kein Mitglied eine geheime Abstimmung verlangt.
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Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder der Vorstandschaft oder des Vereinsausschusses sein.
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Kommt eine Neuwahl des 1. Vorsitzenden nicht zustande, führt der bisherige Vorsitzende den Verein kommissarisch
bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Diese muß in spätestens 4 Wochen stattfinden.
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Weitere Mitglieder der Vorstandschaft, des Vereinsausschusses und die Kassenprüfer können vom 1. Vorsitzenden
kommissarisch bestellt werden, wenn eine Neuwahl nicht zustande kommt.
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§ 16 Sitzungen der Vorstandschaft und des
Vereinsauschusses
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Sitzungen der Vorstandschaft und des Vereinsausschusses finden nach Bedarf oder auf Verlangen eines Mitglieds
der Vorstandschaft statt.
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Die Einladung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter.
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Die Ladungsfrist beträgt eine Woche, sie kann in dringenden Fällen auf 2 Tage verkürzt werden. Die Ladung ist
jedem Mitglied der Vorstandschaft bzw. des Vereinsausschusses schriftlich oder mündlich bekanntzugeben.
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Zu allen Sitzungen der Vorstandschaft und des Vereinsausschusses ist der Präses zu laden.
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Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.
Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung dessen Vertreters.
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§ 17 Kassenwesen
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Der Kassier wickelt das ganze Kassenwesen ab.Er hat über alle Einnahmen und Ausgaben genau Buch zu
führen.
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Bei der alljährlichen Mitgliederversammlung hat der Kassier Rechenschaft abzulegen.
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Jedes Mitglied hat bei der Mitgliederversammlung das Recht, Einsicht in die Kassenbücher zu nehmen.
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Die Kasse ist vor der Mitgliederversammlung durch die Kassenprüfer zu überprüfen.
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Der Präses und der 1. Vorsitzende sind zu jeder Zeit berechtigt die Kassenführung zu überprüfen.
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Der Vorsitzende kann im Einzelfall Ausgaben bis zu 200 € allein genehmigen, jedoch höchstens bis zu 2.000 € im
Kalenderjahr.
Ausgaben bis zu 5.000 € bedürfen der Genehmigung des Vereinsausschusses.
Ausgaben über 5.000 € bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Dabei muß ein Grundbetrag von 2.000 € immer
in der Kasse des Vereins bleiben.
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§ 18
- getrichen -
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§ 19 Haftung des Vereins
Die Haftung des Vereins wird auf die gesetzliche Haftpflicht beschränkt. Weitergehende Haftungsansprüche werden
ausgeschlossen.
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§ 20 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung.
Zu dieser Mitgliederversammlung müssen sämtliche aktiven und passiven Mitglieder sowie Ehrenmitglieder wenigstens
eine Woche vorher unter Angabe der Tagesordnung gegen Unterschrift geladen werden.
Bildet sich innerhalb von 10 Jahren kein neuer Katholischer Burschenverein aufgrund dieser Satzung, so hat nach
Ablauf dieser Frist die verwaltende Stelle nach § 4 Abs. 4 das Gesamtvermögen für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
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Diese Satzung wurde am 17. März 2001 von der Mitgliederversammlung genehmigt und hat seit dem Gültigkeit.
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Diese Satzung wurde am 18. April 2004 von der außerordentlichen Mitgliederversammlung abgeändert und
hat seit dem Gültigkeit.
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